§ 12 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2. Jährlich findet eine Hauptversammlung statt. Sie wird innerhalb der ersten 3 Monate des Kalenderjahres durchgeführt. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
Die Einladung soll spätestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.
3. Anträge zur Hauptversammlung können berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat stets geheim zu erfolgen, bei allen anderen Wahlen ist die Abstimmung durch Handzeichen möglich.
6. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unter zeichnen ist.
7. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit der Frist von 2 Wochen einberufen.
8. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 25 von Hundert stimmberechtigter Mitglieder schriftlich beantragen.
9. Für die Durchführung gelten die gleichen Punkte wie in Punkt 6 geregelt.
10. Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich:
A) Satzungsänderungen – Diese können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden und müssen auf der Tagesordnung stehen.
B) Dringlichkeitsanträge (Antragsfrist wurde nicht eingehalten)
C) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes.
D) Auflösung des Vereins.