§ 3 – Gemeinnützigkeit und Ehrenamtspauschale
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Das Vorstandsamt ist grundsätzlich ein Ehrenamt.
Der Vorstand hat jedoch Anspruch auf Aufwendungsersatz für alle tatsächlich entstandenen Aufwendungen, die für die Ausführung der Vorstandstätigkeit, erforderlich waren und die sich in einem angemessenen Rahmen halten.
4. Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Zeitaufwand ist nicht erstattungsfähig.
5. Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3, Nr. 26 a EStG an die Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich möglich, wenn alle Voraussetzungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 25.11.2008, IV C 4 – S 2121/07/0010, erfüllt werden.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 – Aufgaben des Vereins
1. Der Verein hat die Aufgabe, die Förderung des Schießsports
umfassend zu verwirklichen. Dazu stellt der Verein geeignete Trainingsstätten zur Verfügung, regelt Trainingszeiten und sorgt für fachgerechte Betreuung und Aufsicht.
2. Für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen müssen fachlich geeignete Personen zur Verfügung stehen.
3. Der Verein organisiert Wettkämpfe und sorgt für die Teilnahme seiner Mitglieder an externen Wettkämpfen.
4. Der Verein bietet seine Anlagen und teilweise seine Ausrüstungen zur Nutzung für Nichtmitglieder gegen Entgelt an.
5. Der Verein wird ehrenamtlich geführt.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.