§ 9 – Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat.
Der Mitgliedsbeitrag sowie der Ausgleich für nicht geleistete Pflichtstunden sind bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.
2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit darüber entscheidet.
3. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtung.
Der Mitgliedsausweis ist an den Verein zurück zu geben.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 10 – Ehrenmitgliedschaft
1. Personen die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder können als Gast an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und der Leistung von Pflichtstunden entbunden.