§ 11 – Beiträge, Aufnahmegebühren und Pflichtstunden
1. Bei der Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe als Beschluss in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Jedes Mitglied (ausgenommen Ehrenmitglieder) ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Die Mitglieder des Vereins (außer Ehrenmitglieder) haben für den Verein insbesondere zur Pflege, Instandhaltung und den weiteren Ausbau der Schießsportanlage, Pflichtstunden zu leisten.
5. Die Anzahl der jährlichen Pflichtstunden wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
6. Für nicht abgeleistete Pflichtstunden wird ein Ausgleichsbetrag erhoben. Die Höhe des Ausgleichsbetrages pro Stunde wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
7. Die Mitgliedsbeiträge des jeweils laufenden Jahres und der Ausgleichsbetrag für nicht geleistete Pflichtstunden des Vorjahres sind bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen.
8. Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, gegen säumige Mitglieder Verzugs- und Mahngebühren zu beschließen.
9. Sonderregelungen zur Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.