§ 13 – Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Schriftführer
– dem Sportleiter
– dem Leiter Technik
– und den Beisitzenden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister allein vertreten.
Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Der Vorstand wird in der Hauptversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Bei vorzeitigen Ausscheiden kann der Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch zur Weiterführung der Aufgaben berufen.
4. Dem Vorstand obliegt es, Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandssitzungen werden protokolliert und vom Sitzungsleiter gegengezeichnet.
5. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern, darunter des 1. Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters erforderlich.
6. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.