Pressebericht Altenburger Land: Der Fachdienst Öffentliche Ordnung informiert:
Änderung des Waffengesetzes
Zum 01.09.2020 traten mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz (WaffRÄndG) wesentliche Änderungen des Waffengesetzes (WaffG) in Kraft. Hiervon betroffen sind alle Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, aber auch Besitzerinnen und Besitzer von Waffen, die bisher vom Waffengesetz ausgenommen
waren. Die nachfolgenden Absätze fassen einige der wesentlichen Änderungen zusammen.
Zu beachten ist insbesondere die zum 31.08.2021 auslaufende Übergangszeit. Dekorationswaffen
Dekorationswaffen werden fortan in Alt- und Neu-Dekorationswaffen unterschieden. Vor dem 28. Juni 2018 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nicht über eine Deaktivierungsbescheinigung verfügen, gelten als Alt-Dekorationswaffen. Der Besitz solcher Waffen unterliegt dem Besitzstandschutz und bedarf keiner Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Seit dem 01.09.2020 ist der Erwerb von Alt- Dekorationswaffen erlaubnispflichtig und bedarf der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Die Besitzstandswahrung endet, wenn die Waffe einen Berechtigten dauerhaft überlassen wird (z.B. Erbfall, Verkauf, Schenkung, Verbringen, etc.). In diesen Fällen ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eine Deaktivierungsbescheinigung (neuer Art!) eines Beschussamtes erforderlich. Das Überlassen und der Erwerb von Alt-Dekorationswaffen sind bei der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen anzeigepflichtig. Als Neu-Dekorationswaffen sind alle nach dem 28. Juni 2018 unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die über eine Deaktivierungsbescheinigung (neuer Art!) verfügen, anzusehen. Erwerb und Besitz solcher Waffen sind bei der Waffenbehörde anzuzeigen. Daraufhin wird von dieser eine Anzeigebescheinigung ausgestellt. Die Überlassung und Vernichtung dieser Waffen sind innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzuzeigen.
Salutwaffen
Der Umgang mit Salutwaffen (= veränderten Langwaffen, die vorrangig für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind) war bislang weitestgehend erlaubnisfrei. Seit dem 01.09.2020 werden diese Waffen
ihrem Ursprung zugerechnet. Die Ursprungswaffen sind in erlaubnispflichtig oder verboten zu differenzieren.
Salutwaffen, die aus zuvor verbotenen Schusswaffen umgebaut wurden, sind weiterhin verboten. Wurde eine verbotene Salutwaffe vor dem 01.09.2020 erworben und besessen, wird das Verbot nicht wirksam, wenn die Waffe bis
spätestens zum 01.09.2021 der Waffenbehörde, einer berechtigten Person oder einer Polizeidienststelle überlassen oder ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt gestellt wird.
Erlaubnispflichtige Ursprungswaffen unterliegen einer Erlaubnispflicht und somit der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Es gelten im Wesentlichen die Vorschriften der jeweiligen Ursprungswaffe. Wurde eine erlaubnispflichtige Salutwaffe vor dem 01.09.2020 erworben und besessen, kann eine waffenrechtliche Erlaubnis bis spätestens zum 01.09.2021 bei der Waffenbehörde beantragt oder der Waffenbehörde, einer berechtigten Person oder einer Polizeidienststelle überlassen werden.
Wechsel- und Einbaumagazine
Wechselmagazine für Kurzwaffen mit Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen und Wechselmagazine für Langwaffen mit Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können, sind seit dem 01.09.2020 verboten. Dasselbe gilt für Magazine, die in halbautomatischen Kurz- und Langwaffen eingebaut sind und die genannte Patronenkapazität übersteigen. Die Patronenkapazität ist immer in Bezug auf Patronen des kleinsten nach Herstellerangaben bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers zu verstehen. Wurden verbotene Wechselmagazine vor dem 13. Juni 2017 erworben und besessen, wird das Verbot gegenüber dem Besitzer seit dem 01.09.2020 nicht wirksam, wenn der Besitz bis spätestens zum 01.09.2021 bei der Waffenbehörde angezeigt wird. Auf die Anzeige folgend wird von der Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung ausgestellt. Dadurch ist der Besitz des Magazins / der Magazine erlaubt. Dieses darf / diese dürfen zudem weiter verwendet werden, sofern es / sie jagdlich, bzw. seitens der Schießsportordnungen nicht verboten ist / sind. Wird der Besitz nicht bis zum 01.09.2021 bei der Waffenbehörde angezeigt, ist das Magazin / sind die Magazine der Waffenbehörde, einer berechtigten Person oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Wurden verbotene Magazine am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben und besessen, ist bis spätestens zum 01.09.2021 ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt zu stellen oder das Magazin / die Magazine ist / sind bis spätestens zum 01.09.2021 der Waffenbehörde, einer berechtigten Person oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Wurde eine halbautomatische Schusswaffe mit ab dem 01.09.2020 verbotenen eingebauten Magazinen vor dem 13. Juni 2017 erworben und besessen, wird das Verbot gegenüber dem Erwerber / der Erwerberin und/oder dem Besitzer / der Besitzerin in Bezug auf die einzelne Schusswaffe nicht wirksam. Die Waffe darf folglich weiterhin besessen und der Umgang mit dieser ausgeübt werden. Hat jemand eine halbautomatische Schusswaffe mit fortan verbotenem eingebautem Magazin nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 01.09.2020 erworben und besessen, ist bis spätestens zum 01.09.2021 ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt zu stellen. Andernfalls ist die Waffe / sind die Waffen bis spätestens zum 01.09.2021 der Waffenbehörde, einer berechtigten Person oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.
Pfeilabschussgeräte
Seit dem 01.09.2020 werden Pfeilabschussgeräte (keine Armbrüste) Schusswaffen gleichgestellt. Folglich ist der Umgang mit solchen Gegenständen ab sofort erlaubnispflichtig. Pfeilabschussgeräte bedürfen der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Wurde ein den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät vor dem 01.09.2020 erworben und besessen, kann eine Erlaubnis bis spätestens zum 01.09.2021 bei der Waffenbehörde beantragt oder der Waffenbehörde, einer berechtigten Person oder einer Polizeidienststelle überlassen werden.